Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Neunter Abschnitt: Bestechung und ungetreue Geschäftsführung
< Art. 143a Gemeinsame Bestimmungen für die Artikel 141–143
> Art. 144a Verbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe

Art. 144

Ungetreue Geschäftsbesorgung1

1 Wer bei Besorgung der militärischen Verwaltung, insbesondere bei der Berechnung, Austeilung oder sonstigen Verwendung von Sold, Lebens- oder Futtermitteln, Munition oder andern Gegenständen des militärischen Bedarfs, die ihm anvertrauten Interessen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. …2

3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


1 Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
2 Satz aufgehoben durch Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen