Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Neunter Abschnitt: Bestechung und ungetreue Geschäftsführung
< Art. 143 Vorteilsannahme
> Art. 144 Ungetreue Geschäftsbesorgung
Art. 143a1
Gemeinsame Bestimmungen für die Artikel 141–143
1. Sind sowohl die Schwere der Tat wie auch die Schuld derart gering, dass eine Strafe unangemessen wäre, so ist von der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen.
2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).
Stand am 1. Januar 2011
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