Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Neunter Abschnitt: Bestechung und ungetreue Geschäftsführung
< Art. 141 Bestechen
> Art. 142 Sich bestechen lassen
Art. 141a1
Vorteilsgewährung
1 Wer einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Dienstausübung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).
Stand am 1. Januar 2011
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