Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Achter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen das Vermögen
< Art. 138 Marode
> Art. 140
Art. 1391
Plünderung
1 Wer in Kriegszeiten oder im aktiven Dienst plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder Gewalt an fremdem Gut verübt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 60 Tagessätzen bestraft.
2 Verübt der Täter Gewalt gegen eine Person, bedroht er sie mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben oder macht er sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
Stand am 1. Januar 2011
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