Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Achter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen das Vermögen
< Art. 136 Zechprellerei
> Art. 137a Erpressung
Art. 1371
Arglistige Vermögensschädigung
1 Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
Stand am 1. Januar 2011
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