Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Achter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen das Vermögen
< Art. 132 Raub
> Art. 133a Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten

Art. 1331

Sachentziehung

1 Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


1 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).


Stand am 1. Januar 2011
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