Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel: Die Strafbarkeit
< Art. 12 1. Verbrechen und Vergehen. Begriffe
> Art. 13 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Begriffe

Art. 12a

Begehen durch Unterlassen

1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.

2 Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er auf Grund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:

a.
des Gesetzes;
b.
eines Vertrages;
c.
einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d.
der Schaffung einer Gefahr.

3 Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.

4 Das Gericht kann die Strafe mildern.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen