Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Siebenter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben
< Art. 125–127 3. Gefährdung von Leib und Leben.
> Art. 128a 3. Gefährdung von Leib und Leben. / Angriff
Art. 1281
Raufhandel
1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
1 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
Stand am 1. Januar 2011
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