Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Siebenter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben
< Art. 121 2. Körperverletzung. / Schwere Körperverletzung
> Art. 123

Art. 122

Einfache Körperverletzung. Tätlichkeiten

1.  Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt oder gegen ihn tätlich wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. und 3.  …1


1 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).


Stand am 1. März 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen