Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Siebenter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben
< Art. 121 2. Körperverletzung. / Schwere Körperverletzung
> Art. 123
Art. 122
Einfache Körperverletzung. Tätlichkeiten
1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt oder gegen ihn tätlich wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
2. und 3. 1
1 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
Stand am 1. März 2009
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