Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Siebenter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben
< Art. 118 1. Tötung. / Tötung auf Verlangen
> Art. 120 1. Tötung. / Fahrlässige Tötung

Art. 119

Verleitung und Beihilfe zu Selbstmord

Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmord verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen