Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Sechster Abschnittbis: Kriegsverbrechen
< Art. 112c d. Verbotene Methoden der Kriegführung
> Art. 113 4. Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens. Vergehen gegen einen Parlamentär. Verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen

Art. 112d1

e. Einsatz verbotener Waffen

1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

a.
Gift oder vergiftete Waffen verwendet;
b.
biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet;
c.
Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren;
d.
Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;
e.
Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen.

2 In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen