Erstes Buch: Militärstrafrecht
Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Sechster Abschnitt: Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
< Art. 108 Völkermord
> Art. 110 1. Anwendungsbereich
Art. 109
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
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a. Vorsätzliche Tötung |
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b. Ausrottung |
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c. Versklavung |
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d. Freiheitsberaubung |
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e. Verschwindenlassen von Personen |
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f. Folter |
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g. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung |
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h. Vertreibung oder zwangsweise Überführung |
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i. Verfolgung und Apartheid |
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j. Andere unmenschliche Handlungen |
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2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3 In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
Stand am 1. Januar 2011
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