Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Datenbearbeitung
< Art. 10 Berichtigung der Daten
> Art. 12 Aufbewahrung und Löschung der Daten

Art. 11 Rechte der betroffenen Personen

1 Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich bei nicht hängigen Strafverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz und seiner Ausführungsvorschriften sowie des VStrR.

2 Bei hängigen Strafverfahren richten sich diese Rechte nach Artikel 36 des VStrR betreffend das Akteneinsichtsrecht.

3 Bei Amtshilfeersuchen richten sich diese Rechte nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682, bei Rechtshilfeersuchen nach denjenigen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981.


1 SR 235.1
2 SR 172.021


Stand am 1. Mai 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen