2. Abschnitt: Datenbearbeitung
< Art. 10 Berichtigung der Daten
> Art. 12 Aufbewahrung und Löschung der Daten
Art. 11 Rechte der betroffenen Personen
1 Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich bei nicht hängigen Strafverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz und seiner Ausführungsvorschriften sowie des VStrR.
2 Bei hängigen Strafverfahren richten sich diese Rechte nach Artikel 36 des VStrR betreffend das Akteneinsichtsrecht.
3 Bei Amtshilfeersuchen richten sich diese Rechte nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682, bei Rechtshilfeersuchen nach denjenigen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981.
Stand am 1. Mai 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen