Dritter Titel: Verwaltungsstrafverfahren
Zweiter Abschnitt: Untersuchung und Strafverfügung der Verwaltung
Dritter Unterabschnitt: Entscheid der Verwaltung
< Art. 65 B. Strafbescheid / II. Im abgekürzten Verfahren
> Art. 67 C. Einsprache / I. Einreichung
Art. 66
III. Selbständige Einziehung
1 Führt das Strafverfahren nicht zu einem Strafbescheid oder zur Überweisung des Beschuldigten an das Strafgericht, sind aber nach Gesetz Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen, Geschenke oder andere Zuwendungen verfallen zu erklären oder ist an Stelle einer solchen Massnahme auf eine Ersatzforderung zu erkennen, so wird ein selbständiger Einziehungsbescheid erlassen.
2 Ein solcher Bescheid wird auch dann erlassen, wenn die Massnahme andere Personen als den Beschuldigten beschwert.
3 Artikel 64 gilt sinngemäss. Der Einziehungsbescheid ist den unmittelbar Betroffenen zu eröffnen.
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen