Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Verwaltungsstrafrecht
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 5 C. Abweichungen vom Strafgesetzbuch / II. Teilnahme
> Art. 7 C. Abweichungen vom Strafgesetzbuch / III. Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte u. dgl. / 2. Sonderordnung bei Bussen bis zu 5000 Franken

Art. 6

III. Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte u. dgl.

1. Regel

1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.

2 Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.

3 Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen