Dritter Titel: Verwaltungsstrafverfahren
Zweiter Abschnitt: Untersuchung und Strafverfügung der Verwaltung
Zweiter Unterabschnitt: Untersuchung
< Art. 47 F. Zwangsmassnahmen / II. Beschlagnahme / 2. Verfahren
> Art. 49 F. Zwangsmassnahmen / III. Durchsuchung von Wohnungen und Personen / 2. Durchführung
Art. 48
III. Durchsuchung von Wohnungen und Personen
1. Gründe, Zuständigkeit
1 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
2 Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden. Die Durchsuchung ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einem Arzt vorzunehmen.
3 Die Durchsuchung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung oder, soweit die Untersuchung zu einem Dienstbereich gehört, des Zollkreisdirektors.1
4 Ist Gefahr im Verzuge und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen oder vornehmen. Die Massnahme ist in den Akten zu begründen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2465; BBl 1996 III 1306).