Erster Titel: Geltungsbereich des Gesetzes
> Art. 2 A. Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
Art. 1
Geltungsbereich
Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet dieses Gesetz Anwendung.
Stand am 1. Januar 2011
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