Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Geltungsbereich des Gesetzes
> Art. 2 A. Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Art. 1

Geltungsbereich

Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet dieses Gesetz Anwendung.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen