Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Finanzielle Leistungen und Aufgaben des Bundes
< Art. 7 Rückerstattung des Vorschusses
> Art. 9 Ausserordentliche Ereignisse

Art. 8 Ausbildung

(Art. 31 OHG)

1 Der Bund unterstützt mit Finanzhilfen gesamtschweizerische oder mindestens für eine ganze Sprachregion bestimmte Ausbildungsprogramme für:

a.
das Personal der Beratungsstellen;
b.
das Personal der Gerichte und der Polizei;
c.
weitere mit der Hilfe an Opfer Betraute.

2 Das BJ gewährt die Ausbildungshilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Pauschalen; diese decken durchschnittlich höchstens zwei Drittel der Kosten des Ausbildungsprogramms.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen