5. Abschnitt: Finanzielle Leistungen und Aufgaben des Bundes
< Art. 7 Rückerstattung des Vorschusses
> Art. 9 Ausserordentliche Ereignisse
Art. 8 Ausbildung
(Art. 31 OHG)
1 Der Bund unterstützt mit Finanzhilfen gesamtschweizerische oder mindestens für eine ganze Sprachregion bestimmte Ausbildungsprogramme für:
- a.
- das Personal der Beratungsstellen;
- b.
- das Personal der Gerichte und der Polizei;
- c.
- weitere mit der Hilfe an Opfer Betraute.
2 Das BJ gewährt die Ausbildungshilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Pauschalen; diese decken durchschnittlich höchstens zwei Drittel der Kosten des Ausbildungsprogramms.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen