Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Leistungen der Beratungsstellen
1. Abschnitt: Beratungsstellen
< Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung
> Art. 10 Akteneinsicht

Art. 9 Angebot

1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung.

2 Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen