1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Subsidiarität der Opferhilfe
> Art. 6 Berücksichtigung der Einnahmen bei den übrigen Leistungen
Art. 5 Unentgeltliche Leistungen
Die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe sind für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen