Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 48 Übergangsbestimmungen
> Art. 50 Referendum und Inkrafttreten

Art. 49 Koordination des vorliegenden Gesetzes (neues OHG) mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20061 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (neues ELG)

Unabhängig davon, ob das neue ELG oder das neue OHG zuerst in Kraft tritt, lauten die nachstehenden Bestimmungen des neuen OHG mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:2

Art. 6 Abs. 1 und 2

Art. 16

Art. 20 Abs. 2


1 SR 831.30
2 Das ELG trat am 1. Jan. 2008 in Kraft.


Stand am 1. Januar 2011
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