Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich
> Art. 5 Unentgeltliche Leistungen

Art. 4 Subsidiarität der Opferhilfe

1 Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt.

2 Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen