1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Formen der Opferhilfe
> Art. 4 Subsidiarität der Opferhilfe
Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich
1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
2 Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt.
Stand am 1. Januar 2011
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