Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Formen der Opferhilfe
> Art. 4 Subsidiarität der Opferhilfe

Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich

1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.

2 Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen