3. Kapitel: Entschädigung und Genugtuung durch den Kanton
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 28 Zinsen
> Art. 30
Art. 29 Verfahren
1 Die Kantone sehen ein einfaches und rasches Verfahren vor. Ein Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung wird auf Grund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs beurteilt.
2 Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3 Die Kantone bestimmen eine einzige, von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz; diese hat freie Überprüfungsbefugnis.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen