Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Entschädigung und Genugtuung durch den Kanton
1. Abschnitt: Entschädigung
< Art. 18
> Art. 20 Festsetzung

Art. 19 Anspruch

1 Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers.

2 Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts1 festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4.

3 Nicht berücksichtigt werden Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Artikel 13 auslösen kann.

4 Haushaltschaden und Betreuungsschaden werden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen.


1 SR 220


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen