1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Formen der Opferhilfe
Art. 1 Grundsätze
1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2 Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3 Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
- a.
- ermittelt worden ist;
- b.
- sich schuldhaft verhalten hat;
- c.
- vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Stand am 1. Januar 2011
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