Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Parteien und Verteidigung
2. Abschnitt: Verteidigung
< Art. 23 Wahlverteidigung
> Art. 25 Amtliche Verteidigung

Art. 24 Notwendige Verteidigung

Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:

a.
ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
b.
sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
c.
die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
d.
sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
e.
die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.

Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen