4. Kapitel: Parteien und Verteidigung
2. Abschnitt: Verteidigung
< Art. 23 Wahlverteidigung
> Art. 25 Amtliche Verteidigung
Art. 24 Notwendige Verteidigung
Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
- a.
- ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
- b.
- sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
- c.
- die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
- d.
- sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
- e.
- die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen