Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Strafbehörden
8. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln
2. Abschnitt: Öffentlichkeit
< Art. 68 Übersetzungen
> Art. 70 Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit

Art. 69 Grundsätze

1 Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich.

2 Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen.

3 Nicht öffentlich sind:

a.
das Vorverfahren; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit;
b.
das Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts;
c.
das Verfahren der Beschwerdeinstanz und, soweit es schriftlich durchgeführt wird, des Berufungsgerichts;
d.
das Strafbefehlsverfahren.

4 Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich, für Personen unter 16 Jahren jedoch nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen