2. Titel: Strafbehörden
7. Kapitel: Verfahrensleitung
< Art. 64 Disziplinarmassnahmen
> Art. 66 Mündlichkeit
Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte
1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
2 Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben.
Stand am 1. Mai 2013
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