Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Strafbehörden
7. Kapitel: Verfahrensleitung
< Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen
> Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte

Art. 64 Disziplinarmassnahmen

1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.

2 Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig.


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen