Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Geltungsbereich und Grundsätze
2. Kapitel: Grundsätze des Strafverfahrensrechts
< Art. 4 Unabhängigkeit
> Art. 6 Untersuchungsgrundsatz

Art. 5 Beschleunigungsgebot

1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen