Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

12. Titel: Schlussbestimmungen
3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
3. Abschnitt: Rechtsmittelverfahren
< Art. 452 Abwesenheitsverfahren
> Art. 454 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide

Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide

1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.

2 Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen