Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Strafbehörden
4. Kapitel: Nationale Rechtshilfe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 44 Verpflichtung zur Rechtshilfe
> Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr

Art. 45 Unterstützung

1 Die Kantone stellen den Strafbehörden des Bundes und der anderen Kantone soweit erforderlich und möglich Räume für deren Amtstätigkeit und für die Unterbringung von Untersuchungsgefangenen zur Verfügung.

2 Die Kantone treffen auf Gesuch der Strafbehörden des Bundes die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit der Amtstätigkeit dieser Behörden zu gewährleisten.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen