Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

11. Titel: Rechtskraft und Vollstreckung der Strafentscheide
2. Kapitel: Vollstreckung der Strafentscheide
< Art. 441 Vollstreckungsverjährung
> Art. 443 Vollstreckung der Strafurteile im Zivilpunkt

Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen

1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG1 eingetrieben.

2 Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.

3 Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben.

4 Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.


1 SR 281.1


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen