11. Titel: Rechtskraft und Vollstreckung der Strafentscheide
2. Kapitel: Vollstreckung der Strafentscheide
< Art. 441 Vollstreckungsverjährung
> Art. 443 Vollstreckung der Strafurteile im Zivilpunkt
Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen
1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG1 eingetrieben.
2 Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.
3 Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben.
4 Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.
Stand am 1. Juli 2011
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