Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Titel: Rechtsmittel
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien
> Art. 384 Fristbeginn

Art. 383 Sicherheitsleistung

1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten.

2 Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen