9. Titel: Rechtsmittel
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien
> Art. 384 Fristbeginn
Art. 383 Sicherheitsleistung
1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten.
2 Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
Stand am 1. Mai 2013
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