9. Titel: Rechtsmittel
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide
> Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien
Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.
2 Sehen Bund oder Kantone eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vor, so bestimmen sie, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen.
3 Sie regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können.
4 Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann gegen kantonale Entscheide Rechtsmittel ergreifen, wenn:
- a.
- das Bundesrecht vorsieht, dass ihr oder einer anderen Bundesbehörde der Entscheid mitzuteilen ist;
- b.
- sie die Strafsache den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung überwiesen hat.
Stand am 1. Mai 2013
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