Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Titel: Rechtsmittel
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide
> Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien

Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft

1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.

2 Sehen Bund oder Kantone eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vor, so bestimmen sie, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen.

3 Sie regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können.

4 Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann gegen kantonale Entscheide Rechtsmittel ergreifen, wenn:

a.
das Bundesrecht vorsieht, dass ihr oder einer anderen Bundesbehörde der Entscheid mitzuteilen ist;
b.
sie die Strafsache den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung überwiesen hat.

Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen