2. Titel: Strafbehörden
3. Kapitel: Gerichtsstand
2. Abschnitt: Besondere Gerichtsstände
< Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort
> Art. 34 Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten
Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter
1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen