Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Vorverfahren
4. Kapitel: Einstellung des Verfahrens und Anklageerhebung
1. Abschnitt: Einstellung des Verfahrens
< Art. 321 Mitteilung
> Art. 323 Wiederaufnahme

Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel

1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.

2 Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen