6. Titel: Vorverfahren
4. Kapitel: Einstellung des Verfahrens und Anklageerhebung
1. Abschnitt: Einstellung des Verfahrens
< Art. 321 Mitteilung
> Art. 323 Wiederaufnahme
Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel
1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2 Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen