6. Titel: Vorverfahren
3. Kapitel: Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft
1. Abschnitt: Aufgaben der Staatsanwaltschaft
< Art. 309 Eröffnung
> Art. 311 Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung
Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung
1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
- a.
- die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
- b.
- Verfahrenshindernisse bestehen;
- c.
- aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
Stand am 1. Mai 2013
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