Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Vorverfahren
3. Kapitel: Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft
1. Abschnitt: Aufgaben der Staatsanwaltschaft
< Art. 309 Eröffnung
> Art. 311 Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung

Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung

1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:

a.
die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b.
Verfahrenshindernisse bestehen;
c.
aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen