2. Titel: Strafbehörden
2. Kapitel: Sachliche Zuständigkeit
2. Abschnitt: Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten
< Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit
> Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes
Art. 30 Ausnahmen
Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen