Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Zwangsmassnahmen
8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen
1. Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
< Art. 276 Nicht benötigte Ergebnisse
> Art. 278 Zufallsfunde

Art. 277 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen

1 Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen.

2 Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen