5. Titel: Zwangsmassnahmen
8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen
1. Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
< Art. 270 Gegenstand der Überwachung
> Art. 272 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung
Art. 271 Schutz von Berufsgeheimnissen
1 Bei der Überwachung einer Person, die einer in den Artikeln 170–173 genannten Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung eines Gerichtes auszusondern. Dabei dürfen der Strafverfolgungsbehörde keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen.
2 Direktschaltungen sind nur zulässig, wenn:
- a.
- der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufsgeheimnisses selber besteht; und
- b.
- besondere Gründe die Direktschaltung erfordern.
3 Bei der Überwachung anderer Personen sind Informationen, über welche eine in den Artikeln 170–173 genannte Person das Zeugnis verweigern könnte, aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen nicht verwendet werden.
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen