5. Titel: Zwangsmassnahmen
8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen
1. Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
< Art. 269 Voraussetzungen
> Art. 271 Schutz von Berufsgeheimnissen
Art. 270 Gegenstand der Überwachung
Es dürfen Postadresse und Fernmeldeanschluss folgender Personen überwacht werden:
- a.
- der beschuldigten Person;
- b.
- von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass:
- 1.
- die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt, oder
- 2.
- die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen