Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Zwangsmassnahmen
8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen
1. Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
< Art. 269 Voraussetzungen
> Art. 271 Schutz von Berufsgeheimnissen

Art. 270 Gegenstand der Überwachung

Es dürfen Postadresse und Fernmeldeanschluss folgender Personen überwacht werden:

a.
der beschuldigten Person;
b.
von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass:
1.
die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt, oder
2.
die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.

Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen