Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Zwangsmassnahmen
7. Kapitel: Beschlagnahme
< Art. 267 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte
> Art. 269 Voraussetzungen

Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung

1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:

a.
der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
b.
der Geldstrafen und Bussen.

2 Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.

3 Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92–94 SchKG1 nicht pfändbar sind.


1 SR 281.1


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen