5. Titel: Zwangsmassnahmen
7. Kapitel: Beschlagnahme
< Art. 267 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte
> Art. 269 Voraussetzungen
Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung
1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
- a.
- der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
- b.
- der Geldstrafen und Bussen.
2 Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3 Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92–94 SchKG1 nicht pfändbar sind.
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen