5. Titel: Zwangsmassnahmen
7. Kapitel: Beschlagnahme
< Art. 264 Einschränkungen
> Art. 266 Durchführung
Art. 265 Herausgabepflicht
1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2 Keine Herausgabepflicht haben:
- a.
- die beschuldigte Person;
- b.
- Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
- c.
- Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
- 1.
- strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
- 2.
- zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3 Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB1 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4 Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
Stand am 1. Mai 2013
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