5. Titel: Zwangsmassnahmen
4. Kapitel: Durchsuchungen und Untersuchungen
5. Abschnitt: Untersuchungen von Personen
< Art. 250 Durchführung
> Art. 252 Durchführung am Körper
Art. 251 Grundsatz
1 Die Untersuchung einer Person umfasst die Untersuchung ihres körperlichen oder geistigen Zustands.
2 Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um:
- a.
- den Sachverhalt festzustellen;
- b.
- abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungs- und hafterstehungsfähig ist.
3 Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden.
4 Gegenüber einer nicht beschuldigten Person sind Untersuchungen und Eingriffe in die körperliche Integrität gegen ihren Willen zudem nur zulässig, wenn sie unerlässlich sind, um eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB1 aufzuklären.2
1 SR 311.0
2 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen