Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Zwangsmassnahmen
4. Kapitel: Durchsuchungen und Untersuchungen
3. Abschnitt: Durchsuchung von Aufzeichnungen
< Art. 245 Durchführung
> Art. 247 Durchführung

Art. 246 Grundsatz

Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen