Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Zwangsmassnahmen
3. Kapitel: Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheitshaft
5. Abschnitt: Untersuchungshaft
< Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
> Art. 227 Haftverlängerungsgesuch

Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.

2 Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.

3 Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.

4 Es kann in seinem Entscheid:

a.
eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b.
die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c.
an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.

5 Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen