5. Titel: Zwangsmassnahmen
3. Kapitel: Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheitshaft
5. Abschnitt: Untersuchungshaft
< Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
> Art. 227 Haftverlängerungsgesuch
Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2 Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3 Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4 Es kann in seinem Entscheid:
- a.
- eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
- b.
- die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
- c.
- an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5 Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
Stand am 1. Juli 2011
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