Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Zwangsmassnahmen
3. Kapitel: Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheitshaft
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 211 Mithilfe der Öffentlichkeit
> Art. 213 Betreten von Räumlichkeiten

Art. 212 Grundsätze

1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.

2 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:

a.
ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b.
die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c.
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.

3 Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen