5. Titel: Zwangsmassnahmen
3. Kapitel: Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheitshaft
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 211 Mithilfe der Öffentlichkeit
> Art. 213 Betreten von Räumlichkeiten
Art. 212 Grundsätze
1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
- a.
- ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
- b.
- die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
- c.
- Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3 Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
Stand am 1. Mai 2013
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