Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Strafbehörden
1. Kapitel: Befugnisse
3. Abschnitt: Gerichte
< Art. 17 Übertretungsstrafbehörden
> Art. 19 Erstinstanzliches Gericht

Art. 18 Zwangsmassnahmengericht

1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen.

2 Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können im gleichen Fall nicht als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen